Neues und Interessantes über uns
und die Bestattungsbranche
Immer wieder gibt es Veränderungen bei uns im Unternehmen oder interessante Neuigkeiten aus der Bestattungsbranche, die für Sie nützlich sein könnten. Wir möchten Sie deshalb an dieser Stelle regelmäßig über diese Veränderungen informieren und Ihnen so einen bestmöglichen Einblick in unsere Arbeit geben.
Urteil: Sozialamt muss für Bestattungsvorsorge zahlen
Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe verpflichtet das Sozialamt, die monatlichen Kosten einer Sterbegeldversicherung zu übernehmen. Die Richter hielten diese Leistung im Rahmen der Grundsicherung im Alter für erforderlich, um die Bestattung der Antragstellerin abzusichern.
Das Karlsruher Sozialgericht hat die Rechte für die Bestattung Vorsorgender gegenüber Sozialämtern weiter gestärkt. In vor kurzem veröffentlichten und bereits Ende letzten Jahres gefällten Entscheidung (Aktenzeichen S 4 SO 370/14) wurden die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung im Rahmen der Grundsicherung im Alter als zusätzlicher Bedarf eingestuft. Um die Bestattung der Antragstellerin abzusichern, müsse der verklagte Sozialhilfeträger die monatlichen Raten übernehmen - in diesem Fall ungefähr 84 Euro. Damit solle die geplante und als angemessen eingestufte Bestattungsvorsorge in Höhe von 5.001 Euro weiter gewährleistet werden. Das Gericht verwies auf Paragraph 33 Absatz 2 des Zwölften Sozialgesetzbuches, nach dem die erforderlichen Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld übernommen werden können.
Im vorliegenden Fall hatte die Betroffene zwei Jahre zuvor eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Es bestand also kein Verdacht, dass die Versicherung nur abgeschlossen wurde, um das Sozialamt zu belasten. Entscheidend war auch die klare Zweckbestimmung: Bei dem Abschluss einer Sterbegeldversicherung sei objektiv erkennbar, dass diese zur Vorsorge im Todesfall abgeschlossen werde. Darüber hinaus sahen die Richter im vorliegenden Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Sozialamt ansonsten später im Todesfall ohnehin für die Bestattungskosten aufkommen hätte aufkommen müssen.
Aeternitas begrüßt das Urteil. Möglichst jedem soll ein letzter Abschied nach eigenen Vorstellungen ermöglicht werden. Und wer rechtzeitig für seine Bestattung vorsorgt, entlastet damit sich selbst und seine Angehörigen - emotional und finanziell. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe erkannt.
Quelle: www.aeternitas.de/inhalt/aktuelles/meldungen/2016_03_02__08_15_06-Urteil...
Pressemitteilung: Bremen erlaubt Beisetzung im eigenen Garten
Bremen hat den Friedhofszwang für die Asche Verstorbener abgeschafft. Seit Anfang des Jahres ist das Beisetzen bzw. Verstreuen auf Privatgrundstücken und bestimmten Flächen außerhalb von Friedhöfen erlaubt. Damit entspricht Bremen dem Wunsch vieler Menschen, den bestehenden Friedhofszwang zu lockern.
Königswinter, 07.01.2015 - Beschlossen wurde es im Herbst letzten Jahres von der rot-grünen Mehrheit im Bremer Landtag, seit dem ersten Januar gilt es: Das überarbeitete Bremer Bestattungsgesetz erlaubt, die Asche verstorbener Bremer Bürger außerhalb von Friedhöfen auszubringen. Dies umfasst private Grundstücke und öffentliche Flächen außerhalb von Friedhöfen, die von der Stadt ausgewiesen werden. Aeternitas e.V., die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, begrüßt die neuen Vorschriften. "Im Rahmen einer zeitgemäßen Bestattungskultur müssen wir auch an diejenigen denken, die sich nicht mehr den Friedhof als letzte Ruhestätte wünschen", erklärt der Aeternitas-Vorsitzende Christoph Keldenich. Dass Friedhöfe aussterben werden, sei deshalb nicht zu befürchten. Erfahrungen aus Staaten ohne Friedhofszwang wie den Niederlanden zeigen, dass die große Mehrheit der Verstorbenen auch weiterhin auf Friedhöfen beigesetzt wird.
Verteidiger der Friedhofspflicht befürchten, dass Hinterbliebene sich allein aus Kostengründen für eine Aschebeisetzung außerhalb eines Friedhofs entscheiden könnten. Einen Missbrauch der liberalen Regeln schließt das Bremer Gesetz jedoch aus, da Verstorbene ihren Wunsch nach einem Beisetzungsort außerhalb eines Friedhofs zu Lebzeiten schriftlich verfügt haben müssen. Darüber hinaus ist das Ausstreuen oder Beisetzen der Totenasche an weitere Bedingungen geknüpft: Vom Verstorbenen muss eine Person zur Totenfürsorge benannt worden sein, die gegenüber den Behörden einen pietätvollen Rahmen sicherstellt. Der Eigentümer des betreffenden Grundstücks muss einverstanden sein. Auch dürfen beim Ausstreuen auf privatem Grund benachbarte Grundstücke nicht beeinträchtigt werden und die Beisetzung darf nicht gegen Entgelt erfolgen. Eine Urne über Jahre hinweg zuhause aufzubewahren, ist entgegen der ursprünglichen Pläne weiterhin auch in Bremen nicht gestattet.
Aeternitas stellt unter www.aeternitas.de die Formulare zum Download bereit, die für eine Aschebeisetzung außerhalb eines Friedhofs in Bremen benötigt werden: Antrag auf Beisetzung, Bestattungsverfügung des Verstorbenen und eidesstattliche Versicherung des Totensorgeberechtigten. Darüber hinaus zeigt der Verein mithilfe eines Auszugs aus dem Bremer Bestattungsgesetz den rechtlichen Hintergrund auf.
Bremen übernimmt mit dem neuen Gesetz eine Vorreiterrolle in Deutschland. In allen anderen Bundesländern gibt es weiterhin keine oder nur kaum praktikable Ausnahmen vom Friedhofszwang, abgesehen von der Seebestattung auf Nord- und Ostsee. Baumbestattungen in speziellen Bestattungswäldern hingegen gelten nicht als Ausnahmen, da die entsprechenden Areale rechtlich als Friedhofsflächen ausgewiesen sind.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Alexander Helbach
Aeternitas e.V. - Verbraucherinitiative Bestattungskultur
Dollendorfer Straße 72, 53639 Königswinter
Telefon: 0 22 44 / 92 53 85, Fax: 0 22 44 / 92 53 88
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